Was Fortbildung kostet Februar 11, 2009
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Etwa 30.000 € hat der Durchschnittszahnarzt in Deutschland an Geld und Zeit in den letzten fünf Jahren in seine Fortbildung investiert. Geht man von rund 65.000 deutschen Zahnärzte aus, kommt man auf eine Zahl mit zehn Stellen, nämlich auf 1,95 Milliarden €…
Zum 01.01.2004 wurde § 95 d in das SGB V eingefügt, der die „Pflicht zu fachlichen Fortbildung“ festschreibt. Die Vertragszahnärzte, die ermächtigten sowie die angestellten Zahnärzte sind verpflichtet, „sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung in der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist“.
So weit die Rechtslage. Auf Beschluss des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vom 13.02.2004 wurde der „angemessene“ Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen und abzuleistenden Fortbildung für Vertragszahnärzte auf 125 Punkte festgesetzt.
125 Punkte – die muss man sich mühsam zusammenklauben, weil, pro Tag erhält man 8 Punkte – kann mal ein bisschen mehr sein, aber die 8 Punkte sind die Regel.
Der Fortbildungsnachweis ist in Form des Erfassungsbogens, auf dem die im Fünfjahreszeitraum erbrachten Fortbildungsmaßnahmen unter Angabe der Themen, Referenten, Daten und Punktezahlen aufgelistet sind, zu führen. Für das Selbststudium durch Fachliteratur werden – ohne gesonderten Nachweis – 10 Fortbildungspunkte pro Jahr anerkannt. Erst wenn der Vertragszahnarzt die erforderlichen 125 Punkte nachweist, kann der Erfassungsbogen bei seiner zuständigen Bezirksstelle eingereicht werden.
Alle seit 01.01.2004 erstellten Zertifikate, die den Leitsätzen und der Punktebewertung der BZÄK, KZBV und DGZMK entsprechen, werden anerkannt. Achten Sie deshalb darauf, dass die Zertifikate der Fortbildungsinstitute die entsprechenden Punktezahlen aufweisen! Fhelt die Punktezahl, ist das Zertifikat nutzlos.
Original-Zertifikate bzw. Teilnahmebescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes mindestens ein Jahr aufzubewahren, um bei einer eventuellen stichprobenartigen Überprüfung vorgelegt werden zu können. Seitens der KZV müssen mindestens 3 Prozent der Zahnärzte geprüft werden.
Was, wenn man die notwendigen Punkte bisher nicht erreicht hat?
Erstmals zum 01.07.2009 müssen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen, ob jeder bereits über fünf Jahre tätige Vertragszahnarzt, ermächtigte oder angestellte Zahnarzt mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen kann. Kann ein Zahnarzt dies nicht – z.B. weil er/sie die notwendigen Nachweise nicht beisammen hat oder auch die notwendige Menge an Fortbildungspunkten bisher nicht erreicht, muss die KZV handeln.
Nach § 95 d Abs. 3 SGB V ist die KZV verpflichtet, Strafmaßnahmen zu ergreifen.
„Erbringt ein Zahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZVB gesetzlich verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent zu kürzen.“
Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden, die Honorarkürzung bleibt bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen.
Bei Überschreiten der Zweijahresfrist soll die KZVB unverzüglich die Entziehung der Zulassung beantragen.
Honorarkürzungen sind personenbezogen. Soweit bei Berufsausübungsgemeinschaften nur einer der beteiligten Vertragszahnärzte seinen Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen kann, ist grundsätzlich das Gesamthonorar der BAG durch die Zahl der beteiligten Vertragszahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Zahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, entsprechend zu kürzen. Bei angestellten Zahnärzten ist entsprechend zu verfahren.
Was also tun, wenn der Punktestand auf dem Fortbildungskonto nicht reicht?
Hier bieten sich z.B. Videoseminare an, die ebenfalls mit Punkten bewertet werden, eine Leistungskontrolle ist vorgeschrieben (der Fragebogen zum Inhalt wird an den Seminaranbieter geschickt und der stellt dann das Zertifikat aus – Beispiel www.dentalkolleg.de). Wichtig ist nur, dass sich dieser Anbieter auch an die Leitsätze zur Fortbildung, die von der BZÄK zusammen mit dem Beirat Fortbildung der DGZMK aufgestellt wurden hält.
Und: man kann wenn man ganz sicher gehen will in einer „Last-Minute“- Aktion (z. B. des Deutschen Dental Kollegs) ein Intensivseminar besuchen und dabei richtig Punkte absahnen. Wenn sich genügend Interessenten melden, ist die Organisation reine Formsache – Referenten stehen dazu zur Verfügung.
Man kann auch einen Meldebogen abgeben, ohne die Nachweise zu haben – es werden ja nur relativ wenige Zahnärzte tatsächlich geprüft. Das Problem dabei ist, dass dies ein Betrug wäre, mit strafrechtlichen Folgen für den Fall der Aufdeckung. Und die damit eingehandelte Vorstrafe reicht meist für den Entzug der Approbation. Ein viel zu hohes Risiko, das sollte man besser nicht eingehen. Lieber dann, wenn es gar nicht anders geht, die Kürzung erst mal in Kauf nehmen und für den nächsten 5-Jahre-Zyklus lieber rechtzeitig auf Punktejagd gehen. Ist ja gar nicht so aufwändig, wenn man Videofortbildung macht, dann muss man nicht mal einen Tag der Praxis fernbleiben…
Das wäre aber auch für alle anderen Kolleginnen und Kollegen eine interessante Alternative, die Ihre Punkte in den zurückliegenden 5 Jahren mit kosten- und zeitfressender Präsenzfortbildung gesammelt haben.
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[...] Fortbildung als Milchmädchenrechnung? By YODA Um die Frage, was uns, sprich jeden einzelnen Zahnarzt die Fortbildung kostet, ging es dieser Tage in div. blogs wie hier. [...]